K. Kah · 6 obras en el catálogoObrasDDie Staatsverträge und Vereinbarungen des Deutschen Reichs uDie Staatsverträge und Vereinbarungen des Deutschen Reichs und des Grossherzogtums Baden mit ausländischen Staaten zum Zwecke der Rechtshilfe in gerichtlichen Angelegenheiten mit den einschlägigen Vollzugsverordnungen des Reichskanzleramtes etc. (Konsularverträge ausgeschlossen) mit erläuternden notenDDie Ehe und das bürgerliche Standesamt nach badischem RechtDie Ehe und das bürgerliche Standesamt nach badischem RechtDDie Staatsverträge und Vereinbarungen des deutschen ReichsDie Staatsverträge und Vereinbarungen des deutschen ReichsDDas badische Landrecht nach Einführung der ReichsjustizgesetDas badische Landrecht nach Einführung der ReichsjustizgesetzeRRechtsfälle aus dem geltungsgebiete des französischen rechtsRechtsfälle aus dem geltungsgebiete des französischen rechts mit rücksicht auf die badischen zusätze, die haftpflicht beim betriebe von fabriken, steinbrüchen und gräbereinen, sowie das anfechtungsgesetz, entscheiden durch das reichsgericht, sowie die oberlandesgerichte zu Darmstadt, Karlsruhe, Köln, Kolmar und ZweibrückenDDas badische Landrecht in seiner jetzigen GeltungDas badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung
DDie Staatsverträge und Vereinbarungen des Deutschen Reichs uDie Staatsverträge und Vereinbarungen des Deutschen Reichs und des Grossherzogtums Baden mit ausländischen Staaten zum Zwecke der Rechtshilfe in gerichtlichen Angelegenheiten mit den einschlägigen Vollzugsverordnungen des Reichskanzleramtes etc. (Konsularverträge ausgeschlossen) mit erläuternden noten
DDie Ehe und das bürgerliche Standesamt nach badischem RechtDie Ehe und das bürgerliche Standesamt nach badischem Recht
DDie Staatsverträge und Vereinbarungen des deutschen ReichsDie Staatsverträge und Vereinbarungen des deutschen Reichs
DDas badische Landrecht nach Einführung der ReichsjustizgesetDas badische Landrecht nach Einführung der Reichsjustizgesetze
RRechtsfälle aus dem geltungsgebiete des französischen rechtsRechtsfälle aus dem geltungsgebiete des französischen rechts mit rücksicht auf die badischen zusätze, die haftpflicht beim betriebe von fabriken, steinbrüchen und gräbereinen, sowie das anfechtungsgesetz, entscheiden durch das reichsgericht, sowie die oberlandesgerichte zu Darmstadt, Karlsruhe, Köln, Kolmar und Zweibrücken